Satzung der Bienenfreunde Rhein-Main e.V.

Stand 2021, letzte Änderung 2013

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein Bienenfreunde Rhein-Main hat seinen Sitz in Mainz-Kostheim.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Imkerverein dient der Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes durch das Halten und die flächendeckende Verbreitung der Honigbiene. Die flächendeckende Verbreitung der Bienenvölker trägt maßgeblich zur Bestäubung der Nutz-, Zier- und Wildpflanzen bei.
Die Blütenbestäubung der Wild-, Zier- und Nutzpflanzen durch Insekten, insbesondere durch die Honigbiene, ist Grundlage für die Erhaltung und den Wiederaufbau des Artenreichtums in der Pflanzenwelt; die Früchte- und Samenbildung nach der Bestäubung sichert eine reichhaltige und natürliche Vogelfütterung.
(2) Der Imkerverein unterstützt seine Mitglieder durch Lehr- und Vortragsveranstaltungen, durch Aussprachen bei Vereinsversammlungen und von Imker zu Imker am Bienenstand, durch Lehrbeauftragte des Landesverbandes u.a.m. Der Imkerverein arbeitet auf dem Gebiet des Naturschutzes eng mit anderenOrtsvereinen und Interessengruppen zusammen.
Der Imker, Schützer der Honigbiene, leistet durch seine Tätigkeit einen maßgeblichen Beitrag zum Schutz der Natur und Landschaft.
Die Mitglieder des Vereins sind gehalten, die Honigbiene der heimischen Rasse Carnica (Apis mellifera carnica) zu vermehren.
Der Verein Bienenfreunde Rhein-Main e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein betreut seine Mitglieder in allen imkerlichen Belangen durch theoretische und praktische Schulung und Unterstützung.
(4) Durch öffentliche Lehr- und Vortragsveranstaltungen ist der Bevölkerung, insbesondere den örtlichen Schulklassen, die Bedeutung der Bienenhaltung im Haushalt der Natur aufzuzeigen.
(5) Der Verein ist Mitglied im Kreis-Imkerverein Bezirk 2: Wiesbaden sowie Mitglied im Landesverband Hessischer Imker e.V. Überörtliche Belange werden im Benehmen mit dem Kreis-Imkerverein bzw. dem Landesverband wahrgenommen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Imkerverein Bienenfreunde Rhein-Main ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zuwendungen aller Art von Behörden und gleichgelagerten Einrichtungen, insbesondere des Landesverbandes, dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod des Mitgliedes
c) durch Ausschluß
 
Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
 
Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden:
- wenn es trotzt Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung eines Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind.
- wenn es sich einer unehrenhaften Haltung schuldig gemacht hat. - wenn es die Vereinsinteressen schädigt.
Vor der Beschlußfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens unter Angabe der Gründe Kenntnis zu geben und ihm die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs unter Fristsetzung von einem Monat einzuräumen.
Der Beschluß über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Ausschlußgründe bekanntzugeben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Mitgliedspflichten
(1) Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen (§ 10).
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein nach Kräften in jeder Weise zu unterstützen und insbesondere auf die Verwirklichung des Vereinszweckes hinzuwirken (§2).
§ 6 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB: Der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Kassierer und der Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Wahl erfolgt für 2 Jahre. Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach außen.
(3) Geschäfte über 500,00 DM im Einzelfall bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand. Geschäfte über 1.000,00 DM im Einzelfall bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem die Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Durchführung von öffentlichen Lehr- und Vortragsveranstaltungen
5. Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
Der Vorstand hat das Recht der jederzeitigen Kassenrevision.
§ 9 Beschlußfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Die Sitzungen leitet der Vorsitzende bzw. dessen Vertreter.
(5) Über den Verlauf der Sitzung und die gefaßten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Jährlich findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
1. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes
2. Feststellung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge
3. Wahl des Vorstandes
4. Bestellung von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre
5. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 30 Tagen schriftlich per Postweg oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen.
Soweit Mitglieder über keine E-Mail Adresse verfügen oder keinen E-Mailversand wünschen, erfolgen die Einladungen auf dem Postweg.
§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Vertreter geleitet.
(2) Bei der Wahl des Vorstandes ist ein Versammlungs- bzw. ein Wahlleiter zu wählen.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
(4) Die Jahreshauptversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich; der Versammlungsleiter kann Vertreter der Presse und Gäste zulassen.
(5) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als 10 v.H. der Mitglieder anwesend sind.
(6) Die Versammlung faßt ihre Beschlüssen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
(8) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 12 Wahlen
(1) Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen; gleiches gilt bei Stimmengleichheit.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen (Ergebnisprotokoll), die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist; sie soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Versammlungsleiter
- die Tagesordnung
- die Beschlüsse mit Abstimmungsart und -ergebnis
§ 13 Anträge zur Tagesordnung
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens vierzehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge mit besonderer Aktualität (Initiativanträge) können jederzeit während der Versammlung beim Vorstand gestellt werden. Über die Zulassung dieser Anträge beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit der in § 11 Abs. 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt/Gemeinde Mainz-Kostheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, zuvorderst für die Fortführung des Vereinszwecks (§ 2).
Über die Auflösung des Vereins ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden, dessen Vertreter bzw. sonstigen Bevollmächtigten und dem zur Übernahme des Vereinsvermögens berechtigten Vertreter der Stadt/Gemeinde Mainz-Kostheim zu unterschreiben. Dieses Protokoll ist dem Magistrat/Gemeindevorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzung wurde im Original in Mainz am 12.01.1998 beschlossen.
Geändert am 11.03.2013
eingetragen beim Amsgericht Wiesbaden am 18.05.2013 / Beer